Die Reform der Eingliederungshilfe ist ein sehr großer politischer Schritt, der die strukturellen
Rahmenbedingungen in der gesamten Behindertenpolitik in den nächsten Jahrzehnten
bestimmen wird. Von daher darf gerade die Gemeindepsychiatrie, die im Gesamten nur eine
kleine Rolle spielt, nichts unterlassen, um Politik mitzugestalten und auf mögliche
Fehlentwicklungen hinzuweisen. Dies ist im Sinne der Menschen, für die die
Gemeindepsychiatrie steht, eine wichtige Aufgabe. Der RGSP-Vorstand lädt Sie ein, unser
Diskussionspapier zu nutzen, um notwendige Diskussionen in Gang zu setzen.
Die RGSP begrüßt ausdrücklich die Initiative der Bundesregierung, die Eingliederungshilfe
aus dem „Fürsorgesystem“ in ein „modernes Teilhaberecht“ zu überführen sowie auch das
SGB IX zu reformieren. Bei diesen Reformbestrebungen müssen die Erfordernisse, die sich
aus der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen ergeben, einen unbedingten
Vorrang vor fiskalisch motivierten Überlegungen haben.
Die Hilfen für Menschen mit seelischen Behinderungen im Rahmen der Eingliederungshilfe
haben sich in den letzten Jahrzehnten zu wichtigen Hilfen für die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft entwickelt und sind damit ein unverzichtbarer Pfeiler des sozialen
Sicherungssystem in Deutschland geworden. Sie sind jedoch bisher immer – aufgrund des
Nachrangprinzip – damit verbunden, dass für die betroffenen Menschen ein Leistungsbezug
durch „Heranziehung zur Kostenbeteiligung“ mit Armut verbunden ist.
Dies muss sich ändern!
Mit Blick auf Menschen mit seelischen Behinderungen hat die RGSP deshalb folgende
Forderungen:
- Die Leistungen für Menschen mit Behinderungen müssen unabhängig von Einkommen
und Vermögen der Menschen erbracht werden. Der Leistungskatalog ist, aufgrund der
unterschiedlichen Lebenssituation und Problemkonstellation, weiterhin offen zu gestalten.
- Nach der Intention des Gesetzgebers ist geplant, die Leistungen zur Existenzsicherung
von den Fachleistungen zu trennen. Hierdurch müssen die ambulanten Leistungen zur
Teilhabe weiter ausgebaut und gefördert werden. Die Leistungserbringer müssen in die
Lage versetzt werden, die Leistungen am jeweiligen Wohnort bzw. Aufenthaltsort der
Betroffenen sozialraumorientiert erbringen zu können. Die gilt auch für wohnungslose
Menschen mit seelischen Erkrankungen. Dies ist im Leistungserbringerrecht zu verankern.
- Die Unterscheidung von „Fachleistung“ und „Assistenz“ ist hinsichtlich der Menschen
mit seelischen Behinderungen im Vergleich zu andern Behinderungsarten aus fachlichen
Gründen kritisch zu sehen. Was für Menschen mit z.B. Körperbehinderungen eine
Assistenzleistung ist, ist für Menschen mit seelischen Behinderungen unter Umständen
eine qualifizierte Fachleistung.
- Eine Beratung über Leistungen zur Teilhabe darf nicht (nur) über die Leistungsträger oder
Leistungsanbieter, sondern muss unabhängig erfolgen. Ein wirklich personenorientiertes
Verfahren zur Zugangssteuerung und Bedarfsermittlung könnte am ehesten regional vor
Ort gemeinsam mit gemeindepsychiatrischen Verbünden sowie unter Beteiligung von
Betroffenen und Angehörigen entwickelt werden.
- Bei einer angemessenen Teilhabeplanung sollen neben den Leistungsberechtigten und
Leistungsträgern auch die Leistungserbringer beteiligt sein. Im Bereich der
gemeindepsychiatrischen Hilfen ist seit über zehn Jahren das Leitbild der
„personenzentrierten Hilfen“ Standard. Dies bedeutet, dass sich Leistungsberechtigte,
Angehörige bzw. Vertrauenspersonen sowie Leistungsträger und Leistungserbringer im
Rahmen von „Hilfeplankonferenzen“ miteinander in einem fairen und transparenten
Verfahren über Leistungsumfang und –Intensität verständigen. Dieses Prinzip darf nicht
aufgegeben werden.
- Eine Evaluation von Teilhabeleistungen und gemeindepsychiatrischer Hilfen ist wichtig.
Dafür müssen ausreichende personelle Ressourcen sowie fachliche und methodische
Kompetenzen zur Verfügung stehen. Allerdings darf sie sich nicht lediglich auf
„Zufriedenheit“ oder eng geführte „Kausalketten“ hinsichtlich der „Mitwirkung“ oder der
Wirkung einzelner Leistungen beziehen. Bei vielen Menschen mit psychischen
Behinderungen ist die Wirksamkeit aufgrund der Langfristigkeit und Chronizität der
Erkrankung völlig anders zu messen und zu bewerten als mit dem früher geforderten
Kriterium „Überwindung der behinderungsbedingten Störung der Teilhabefähigkeit“.
Hierzu sind umfangreiche Forschungen notwendig, die derzeit noch nicht vorliegen.
Diese müssten die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen einbeziehen. Die geplante
Beurteilung der Leistungserbringern, die nicht an der individuellen Bedarfsermittlung und
Planung von Hilfen bzw. Leistungen beteiligt sind, hinsichtlich der „Wirkungen“
fremdbestimmter Leistungen widerspricht jeglichem fachlichen Standard, da
sozialpsychiatrische Leistungen immer an einen „Kontrakt“ zwischen „Klient*in“ und
„Leistungserbringer“ gebunden sind.
- Grundsätzlich ist eine konsequente Gesundheitsberichtserstattung auf Bundes-, Länder-
und kommunaler Ebene einzufordern und umzusetzen und in die politische Debatte
einzubringen. Über diesen Weg lässt sich die Wahrnehmung der
Versorgungsverantwortung aller Beteiligter für alle hilfebedürftigen Menschen mit
psychischer Erkrankung und Behinderung dokumentieren. Durch die politische
Einbindung wird dieses Anliegen aufgewertet und betont somit die gesellschaftliche
Verantwortung für die psychisch kranken Mitbürger.
- Die mögliche Einführung eines „Teilhabegeldes“ wird von der RGSP begrüßt, aber auch
kritisch betrachtet. Dies vor dem Hintergrund, dass das „Teilhabegeld“ nicht das
Finanzvolumen der Eingliederungshilfe ergänzen soll und sich die Länder und
Kommunen im Bereich der Sachleistungen (Dienstleistungen) wesentliche Einsparungen
erhoffen. Das Teilhabegeld darf nicht dazu führen, dass sich Menschen mit seelischen
Behinderungen in einem „gesellschaftlichen Abseits“ (Exklusion) befinden, ohne die
notwendigen Unterstützungsleistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe tatsächlich zu
erhalten oder wahrnehmen zu können.
- Hinsichtlich der Teilhabe am Arbeitsleben spricht sich die RGSP für den Ausbau von
Maßnahmen zur dauerhaften „unterstützten Beschäftigung“ sowie dauerhafte
Minderleistungsausgleiche aus, z. B. über ein „Budget für Arbeit“. Auch die
Möglichkeiten von Integrationsbetrieben sollten verbessert werden. Neue kreative
Angebote wie z.B. integrative Arbeitnehmerüberlassung“ sollten gefördert werden.
Alternative Anbieter sollten zielgruppenspezifische Angebote schaffen können, sofern sie
in den Gemeindepsychiatrischen verbünden eingebunden sind. Die Anforderungen an
alternative Anbieter sollten analog der WfbM geregelt sein.
Zuverdienstbetriebe bzw -angebote sollten eine gesicherte rechtliche Grundlage erhalten.Die Bundesregierung plant, das Sozialgesetzbuch IX, Rehabilitation und Teilhabe zu reformieren.
Für die RGSP sind hierbei folgende Dinge zentral zu beachten:
- Die medizinisch/berufliche Rehabilitation muss flächendeckend in ganz Deutschland als „Regelleistung“
umgesetzt werden.
- Es sind Maßnahmen zu ergreifen, dass die Zusammenarbeit aller Rehabilitationsträger und
Träger der Eingliederungshilfe verpflichtet. Hierzu gehört auch, dass die Träger von
Maßnahmen auf der Grundlage des SGB II sowie die Pflegekassen (SGB XI) in den Kreis
der Rehabilitationsträger einbezogen werden.
- Das „trägerübergreifende persönliche Budget“ ist konsequent flächendeckend
umzusetzen.
Vorstand RGSP
November 2014
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