Satzung der Rheinischen Gesellschaft für soziale Psychiatrie e.V.
verabschiedet in der Mitgliederversammlung am 27. Februar 2007

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Rheinische Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. in der DGSP. Er hat seinen Sitz in Solingen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

Aufgabe des Vereins ist es, Aufbau und Erhaltung psychiatrischer Versorgungsstrukturen im Rheinland zu unterstützen und kritisch zu begleiten, die sich an den Bedürfnissen psychisch erkrankter Menschen, ihrer Angehörigen und der Menschen in ihrem sozialen Umfeld orientieren. Der Ausgrenzung und sozialen wie materiellen Verarmung psychisch kranker Menschen soll entgegengewirkt, ihre Teilhabe an allen Feldern des gesellschaftlichen Lebens gefördert werden.

Der Verein sucht den Austausch und die Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Organisationen, Trägern und Behörden. Er unterstützt das gemeinsame Handeln von Betroffenen, Angehörigen, Berufsgruppen und Institutionen.

§ 3 Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch

1. einen Anteil an den Beitragszahlungen der Mitglieder an die DGSP e.V. gemäß der Satzung der DGSP ....e.V.
2. Veranstaltungen
3. Spenden

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der RGSP e.V. ist gekoppelt an die Mitgliedschaft im Bundesverband, der DGSP e.V. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Mitglieder der DGSP mit Wohnsitz (natürliche Personen) oder Firmensitz bzw. Vereinssitz (juristische Personen) im Rheinland sind auch Mitglieder der RGSP e.V. Die Region Rheinland entspricht dabei dem Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes Rheinland als Gebietskörperschaft des Landes NRW.

Regelungen betreffend Vereinsbeitritt, Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss richten sich nach den Bestimmungen der Satzung der DGSP e.V.

Ein Ausschluss aus der RGSP kann darüber hinaus erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Beiträge

Die RGSP erhebt keine eigenständigen Beiträge. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes DGSP e.V.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Vorstand

Der geschäftsführenden Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Der erweiterte Vorstand besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des BGB.

Der Gesamtvorstand wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der ausscheidende Gesamtvorstand bleibt jedoch so lange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem geschäftsführenden Vorstand kann sich der Vorstand durch Neuwahl aus dem erweiterten Vorstand selbst ergänzen.

Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß der Satzung. Er kann im Einzelfall den/die Schatzmeister/in ermächtigen, in seinem Auftrag allein zu handeln. Bei Zahlung für Vereinszwecke kann der/die Schatzmeisterin bis zu einem Betrag von 500,00 € (fünfhundert Euro) frei verfügen.

Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung einberufen, so oft die Geschäftslage dies erforderlich macht. Von Vorstandssitzungen wird ein Protokoll erstellt, in dem zumindest Beschlüsse niedergeschrieben sind. Es wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes abgezeichnet und allen Vorstandsmitgliedern vor der nächsten Vorstandssitzung zugänglich gemacht.

Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie hat der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre am Ende der Amtszeit des Vorstandes einen Rechnungsbericht zu erstatten, der vorher von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen geprüft wird. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Ausgaben erstattet.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal jährlich (als ordentliche) einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder spätestens 3 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine so berufene Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

· Genehmigung des Rechnungsabschlusses
· Entlassung und Neu- oder Abwahl des Vorstandes
· Satzungsänderungen
· Auflösung des Vereins

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten, wenn mindestens 1/3 des Gesamtvorstandes oder 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen und des Zwecks schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragen. Auch zu diesen außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Alle Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, außer bei Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen oder Abwahl des Vorstandes, für die eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann vom Gesamtvorstand oder von mindestens 1/3 der Mitglieder beantragt werden. Der Antrag ist den Mitgliedern vier Wochen vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks finden Rückzahlungen an die Mitglieder aus dem Vereinsvermögen nicht statt. Das Vermögen des Vereins fällt an die DGSP e.V., Köln, die es unmittelbar und ausschließlich zu Gunsten von psychisch Leidenden zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 10 Geringfügige Satzungsänderungen

Der Vorstand darf Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder das Vereinsgericht verlangt, von sich aus vornehmen. Sie sind den Vereinsmitgliedern bekannt zu geben.

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