


Satzung der Rheinischen Gesellschaft für soziale Psychiatrie e.V.
verabschiedet in der Mitgliederversammlung am 27. Februar 2007
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Rheinische Gesellschaft für Soziale Psychiatrie
e.V. in der DGSP. Er hat seinen Sitz in Solingen und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.
Aufgabe des Vereins ist es, Aufbau und Erhaltung psychiatrischer Versorgungsstrukturen
im Rheinland zu unterstützen und kritisch zu begleiten, die sich an den Bedürfnissen
psychisch erkrankter Menschen, ihrer Angehörigen und der Menschen in ihrem sozialen
Umfeld orientieren. Der Ausgrenzung und sozialen wie materiellen Verarmung psychisch
kranker Menschen soll entgegengewirkt, ihre Teilhabe an allen Feldern des gesellschaftlichen
Lebens gefördert werden.
Der Verein sucht den Austausch und die Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen
Organisationen, Trägern und Behörden. Er unterstützt das gemeinsame Handeln
von Betroffenen, Angehörigen, Berufsgruppen und Institutionen.
§ 3 Mittel
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Die zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel erwirbt der Verein durch
1. einen Anteil an den Beitragszahlungen der Mitglieder an die DGSP e.V. gemäß
der Satzung der DGSP ....e.V.
2. Veranstaltungen
3. Spenden
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der RGSP e.V. ist gekoppelt an die Mitgliedschaft im Bundesverband,
der DGSP e.V. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Mitglieder
der DGSP mit Wohnsitz (natürliche Personen) oder Firmensitz bzw. Vereinssitz
(juristische Personen) im Rheinland sind auch Mitglieder der RGSP e.V. Die Region
Rheinland entspricht dabei dem Zuständigkeitsbereich des Landschaftsverbandes
Rheinland als Gebietskörperschaft des Landes NRW.
Regelungen betreffend Vereinsbeitritt, Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss
richten sich nach den Bestimmungen der Satzung der DGSP e.V.
Ein Ausschluss aus der RGSP kann darüber hinaus erfolgen, wenn ein Mitglied
den Zwecken des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Beiträge
Die RGSP erhebt keine eigenständigen Beiträge. Es gelten die entsprechenden
Bestimmungen der Satzung des Bundesverbandes DGSP e.V.
§ 6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Vorstand
Der geschäftsführenden Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem/der
Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Der
erweiterte Vorstand besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Der/die Vorsitzende
und der/die Stellvertreter/in sind gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des BGB.
Der Gesamtvorstand wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der ausscheidende Gesamtvorstand bleibt jedoch so lange
im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Beim vorzeitigen Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes aus dem geschäftsführenden Vorstand kann sich der
Vorstand durch Neuwahl aus dem erweiterten Vorstand selbst ergänzen.
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß
der Satzung. Er kann im Einzelfall den/die Schatzmeister/in ermächtigen, in
seinem Auftrag allein zu handeln. Bei Zahlung für Vereinszwecke kann der/die
Schatzmeisterin bis zu einem Betrag von 500,00 € (fünfhundert Euro) frei verfügen.
Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung
einberufen, so oft die Geschäftslage dies erforderlich macht. Von Vorstandssitzungen
wird ein Protokoll erstellt, in dem zumindest Beschlüsse niedergeschrieben sind.
Es wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes abgezeichnet und
allen Vorstandsmitgliedern vor der nächsten Vorstandssitzung zugänglich gemacht.
Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß
Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er/sie hat der Mitgliederversammlung
alle zwei Jahre am Ende der Amtszeit des Vorstandes einen Rechnungsbericht zu
erstatten, der vorher von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen
geprüft wird. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich
ihre notwendigen Ausgaben erstattet.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens einmal
jährlich (als ordentliche) einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche
Mitteilung an die Mitglieder spätestens 3 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe
der Tagesordnung. Eine so berufene Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
über:
· Genehmigung des Rechnungsabschlusses
· Entlassung und Neu- oder Abwahl des Vorstandes
· Satzungsänderungen
· Auflösung des Vereins
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf abgehalten, wenn
mindestens 1/3 des Gesamtvorstandes oder 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe
von Gründen und des Zwecks schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragen. Auch
zu diesen außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung einzuladen. Alle Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher
Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder, außer bei Auflösung des Vereins,
Satzungsänderungen oder Abwahl des Vorstandes, für die eine 2/3-Mehrheit erforderlich
ist.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann vom Gesamtvorstand oder von mindestens 1/3
der Mitglieder beantragt werden. Der Antrag ist den Mitgliedern vier Wochen
vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks finden
Rückzahlungen an die Mitglieder aus dem Vereinsvermögen nicht statt. Das Vermögen
des Vereins fällt an die DGSP e.V., Köln, die es unmittelbar und ausschließlich
zu Gunsten von psychisch Leidenden zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken zu
verwenden hat.
§ 10 Geringfügige Satzungsänderungen
Der Vorstand darf Satzungsänderungen, die das Finanzamt oder das Vereinsgericht
verlangt, von sich aus vornehmen. Sie sind den Vereinsmitgliedern bekannt zu
geben.
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